Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein wurde am 11. November 2014 gegründet und führt den Namen

Förderverein sozialer Projekte Hanau-Steinheim.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 63456 Hanau (Steinheim). Nach der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau erhält der Verein den Zusatz e. V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Fördervereins ist die materielle, finanzielle und ideelle Unterstützung sozialer Projekte in Hanau oder von sozialen Projekten, die durch Hanauer Bürger getragen werden, zum Beispiel Unterstützung plötzlich schuldlos in Not geratener Personen. Die begünstigten Projekte müssen auf einer freiheitlich demokratischen Grundordnung wirken.

2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die zweckgebundene Mittelbeschaffung im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

4. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die einzelnen Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Förderverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, frei von rassistischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Fördervereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Satzungszweck zu fördern.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist in schriftlicher Form an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


3. Die Mitgliedschaft geht verloren durch

• Tod,
• Ausschluss auf Grund vereinsschädigendem Verhaltens,
• Austritt. Dieser kann nur schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins zum Jahresende erklärt werden.

§ 4 Finanzen

1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht

a) aus den Erlösen von Veranstaltungen,
b) durch Spenden,
c) durch Zuschüsse aus privaten und öffentlichen Mitteln,
d) durch Mitgliedsbeiträge.

2. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge sowie die Form der Beitragszahlung werden in einer Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

3. Über die Mittelvergabe entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die innerhalb des ersten Quartals nach jeweiligem Geschäftsjahresende durchzuführen ist.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (§ 8, Ziffer 1) einberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung (mit Tagesordnung) erfolgen schriftlich, und zwar mindestens zwei Wochen vorher – sie können auch an die dem Förderverein bekannten E-Mail-Adressen der Mitglieder gesandt werden. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) den Jahresbericht,
b) den Rechenschaftsbericht des Kassierers,
c) die Höhe der Vereinsbeiträge,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f) die Vereinsauflösung.

5. Die Versammlung wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wird der Versammlungsleiter in einer offenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

8. Satzungsändernde Beschlüsse sowie der Beschluss über die Auflösung des Fördervereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

9. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist innerhalb eines Monats zu erstellen und von einem vertretungsberechtigten Vorstands-mitglied sowie dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied per E Mail angefordert werden.

§ 7 Vorstand

1. Zum Vorstand gehören

der/die Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende,
der Kassierer/die Kassiererin,
der Schriftführer/die Schriftführerin.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Falls ein Vorstandsmitglied während einer Amtszeit ausscheidet, findet an der darauffolgenden Wahl eine Ergänzungswahl statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.

3. Den Förderverein vertreten im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die 2. Vorsitzende sein/ihr Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden ausüben.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung unter Beachtung der Satzung und etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dazu wird dieser vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder zu ermächtigen, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen jeder Art, die zur Durchführung des Vereinszweckes erforderlich sind, vorzunehmen.

6. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder zu ernennen.

7. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

8. Der Kassierer hat über sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Sachwerte ordnungsgemäß Buch zu führen.

9. Über das Vereinsvermögen jeglicher Art kann der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in immer nur zusammen mit dem Kassierer verfügen.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren. Sie haben das Recht, während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen.

§ 9 Auflösung des Fördervereins

Über die Auflösung des Fördervereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses beantragen und die besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden diesem Antrag zustimmt. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Fördervereins, fällt das Vermögen an die Stadt Hanau, Am Markt 14 – 18, 63450 Hanau, welche diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Hanau-Steinheim, 11. November 2014
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